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Hausmeistertätigkeiten

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Viele Mieter sind froh, wenn Sie im Winter nicht frühmorgens vor der Arbeit Schnee schippen müssen, nicht alle zwei Wochen mit der Treppenhausreinigung an der Reihe sind oder das Mähen des Rasens übernehmen müssen.
Oftmals erledigt diese Aufgaben ein Hausmeister, dessen Kosten dann von allen Parteien eines Hauses getragen werden. Nicht selten führt dies in der jährlichen Nebenkostenabrechnung zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

Hausmeister Aufgaben  im Überblick

Nach neuester Rechtssprechung (BGH 2008) ist es nicht mehr zulässig, einen Pauschalbetrag für den Hausmeister in Rechnung zu stellen. Der Vermieter ist nun verpflichtet, die ausgeführten Tätigkeiten in der Nebenkostenabrechnung einzeln aufzulisten. Nicht umlagefähige Nebenkosten dürfen nicht in die Berechnung einfließen.
Zu den Aufgaben eines Hausmeisters, die voll umlagefähig sind, gehören zum Beispiel:

  • Reinigungsarbeiten und Kehrdienst: Kellerräume, Treppenhaus, Straße usw.
  • Gartenpflege: Rasen mähen, Hecken schneiden usw.
  • Kontrolle des Gesamtzustandes der Immobilie sowie der Außenanlagen, (Tief-)Garagen und Stellplätze
  • Überwachung der Heizungsanlage (ausreichend Heizenergie vorhanden, Wasser nachfüllen)
  • Mülldienst
 

Nicht in die Nebenkostenabrechnung miteinbezogen werden dürfen jedoch anfallende Kosten für folgende Tätigkeiten:

  • Reparaturen am Gebäude
  • Verwaltungstätigkeiten
  • Besichtigungstermine für Wohnungsinteressenten

Kosten für den Hausmeister in der Nebenkostenabrechnung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sind nur normale Hausmeistertätigkeiten umlagefähig, beispielsweise die oben genannten Reinigungs- und Gartenarbeiten. Alle Tätigkeiten, welche die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erneuerung oder Verwaltungsaufgaben betreffen, gehören nicht zur List der umlagefähigen Nebenkosten.
Erhält der Mieter eine Abrechnung, in der solche Kosten umgelegt werden sollen kann der Mieter Widerspruch gegen der Betriebskostenabrechnung einlegen. Hier finden Sie einen Musterbrief für den Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung.

 

Des Weiteren hat der Vermieter zu beachten, dass die Kosten für den Hausmeister dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit gehorchen und ortsüblich sein müssen. Der Vermieter muss daher genau aufzeigen können, in welchem Umfang der Hausmeister welche Aufgaben erfüllt hat, die Nennung reiner Prozentsätze ist nicht gültig (z.B. 70% der Tätigkeiten bestanden aus Reinigungsarbeiten).
Die Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung bestehen dabei aus dessen Vergütung (einschließlich der Sozialbeiträge) und anderweitiger geldwerter Leistungen (wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld).

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